Hai-Rad

© William Hogarth: »Der Lebensweg eines Wüstlings«, Die Heirat mit einer Witwe.

Hai-Rat...
IST
Lüge...

UND

...eine...
...trockene wüste...

...€H…H€…?



Liebe IST Sehnsucht nach
EIN-HEIT.!.

Wie stellt Frau MANN sie her?

Im Zweifelsfall.?.

Durch grenzenlose
SELBST-Liebe.!.

Im anderen Fall zum Ball-Spiel...?

Durch...drängelndes…eindringen.?.


DAS GEHT
EHE®...SCHLECHT.?.
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Ob ich es empfinde oder nicht,
ich bin eins mit aller Liebe des Universums.

Liebe ist die einzige Dimension,
die verändert werden muss.

Liebe über jede Vernunft hinaus - ES IST sicher.
ES IST die einzige Sicherheit.

Thaddeus Golas

DER ERLEUCHTUNG IST ES EGAL WIE DU SIE ERLANGST


©

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Beschreibung des Autors zu "Hai-Rad"

SEI
OHNE [VOR-]SORGE...?

Sog.
“Experten“
“KLÄREN [uns] AUF“.¿.:

Experte
[lateinisch] Sachverständiger.

Experten
eigentlich Senior-Experten Service.
Ehrenamtlicher Dienst der Deutschen Wirtschaft für
internationale Zusammenarbeit GmbH,

Abkürzung SES,
[präziser.?. $€$...?]
gemeinnützige Gesellschaft, die über ehrenamtliche Tätigkeit pensionierter Fachkräfte (Techniker, Kaufleute, Verwaltungspersonal) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften sowie Projekte im In- und Ausland fördert; gegründet 1983,
Sitz: Bonn.
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2007

"Experten Expertisen" bestimmen zum
BALL-SPIEL
AU.CH dieses:

Ehe,
die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts, die zugleich, wenn auch nicht notwendigerweise, durch die Zeugung von Kindern eine neue, selbstständige Familie begründet. Sie ist durch rechtliche, religiöse und soziale Normen geregelt. Die Ehe bedeutet im deutschen Recht die von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Verbindung eines Mannes und einer Frau. Damit stellt die Ehe ein Dauerrechtsverhältnis dar (Ehe kommt von dem althochdeutschen Wort ewe Gesetz). Die rechtlichen Normen regeln Fragen z. B. der Ehemündigkeit, der Ehescheidung und des Erbrechts.
Die religiösen Normen nehmen Einfluss auf das sexuelle Verhalten, auf die Einstellung zur Ehescheidung oder auf die Kinderzahl (z. B. über das Verbot der Anwendung von empfängnisverhütenden Mitteln durch die katholische Kirche).

Die sozialen Normen spiegeln sich wider in der Wahl des Partners. In alten Gesellschaftsordnungen beschränkte sich die Partnerwahl auf den Kreis der sozial nahe stehenden oder als ebenbürtig angesehenen Personen. Sie ist auch heute oft noch durch Konfessions-, Rang- und Besitzgesichtspunkte bestimmt. Zwar kennt das Recht moderner Staaten keine allgemeinen Einschränkungen der Partnerwahl, doch ist in einzelnen sozialen Schichten das Mitspracherecht der Eltern oder Verwandten auch heute noch wirksam. Die Fähigkeit, eine Familie wirtschaftlich zu erhalten, gilt allgemein als Vorbedingung der Eheschließung.

Über die Jahrhunderte hat sich die Ehe immer mehr zu einer individuell begründeten Lebens- und Liebesgemeinschaft ausgebildet. Die Individualisierung hat zwar nicht zur Bedrohung der Ehe geführt, doch ist eine starke Zunahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften seit mehreren Jahren zu beobachten. Zudem ist die Zahl der Eheschließungen seit Jahren stark zurückgegangen, dagegen hat die Zahl der Ehescheidungen zugenommen.

Die Ehe wird nicht mehr wie selbstverständlich als Vorform der Familie angesehen. Ein weiterer feststellbarer sozialer Wandel ist das Schwinden der patriarchalen Gattenbeziehung, das heißt der Vorherrschaft des Mannes in der Ehe. Es herrschen heute in den hoch industrialisierten Staaten meist partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Ehegatten vor. Diese Entwicklung geht auf Faktoren zurück, die mit dem allgemeinen Wandel zur industrialisierten Leistungsgesellschaft zusammenhängen, in der die Frau ökonomisch unabhängiger von ihrem Ehegatten ist, da dieser nicht mehr unbedingt der Hauptträger wirtschaftlicher Versorgung und sozialer Sicherheit sein muss.

In einigen alten Kulturen war die Ehe patriarchalisch geprägt und meist monogam (Monogamie), wobei jedoch bei den Reichen, z. B. im Alten Orient, die Polygamie vorherrschte und beispielsweise bei den Römern das Konkubinat keine Seltenheit war.

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2007


Ehe
[althochdeutsch ewe »Gesetz«], im deutschen Recht die durch die Rechtsordnung anerkannte Verbindung eines Mannes und einer Frau zu dauernder Lebensgemeinschaft. Die Ordnung der Ehe ist von den sittlichen und religiösen Grundlagen abhängig, auf denen die einzelnen Gesellschaften beruhen. Infolge ihrer gesellschaftlichen Bedeutung steht die Ehe unter öffentlichem Rechtsschutz, mindestens aber unter der Obhut der gesellschaftlichen Sitte. Ihre religiösen und rechtlichen Bindungen kommen in feierlichen Formen der Eheschließung zum Ausdruck.

Christentum und Industriegesellschaft:

Die v. a. durch das Christentum geprägte Auffassung der Ehe als ein gottgeschenkter und damit unauflöslicher Ehebund wandelte sich seit der Aufklärung und dem Liberalismus, der Ausformung des bürgerlichen Rechtsstaates und unter dem Einfluss der Romantik nach und nach zu einem Eheverständnis, das in der Ehe eine individuell begründete Lebens- und Liebesgemeinschaft sieht. In neuerer Zeit wurde die Ehe in den Industrieländern in ihrer traditionellen, familienzentrierten und institutionalisierten Form infrage gestellt, was sich auch in einem Anstieg der Ehescheidungsrate ausdrückt. Wesentliche Aspekte waren die Auflösung patriarchalischer Strukturen, die Individualisierung der Beziehung durch eine stärkere Betonung des partnerschaftlichen Gedankens (Liebesehe und Gattenehe), die Lockerung des traditionellen Rollenschemas, besonders Berufstätigkeit der Frau, Kooperation bei häuslichen Aufgaben, Umkehrung der früheren Rollenverteilung (»Hausmann«). Teilweise werden nichtinstitutionalisierte Beziehungen (eheähnliche Gemeinschaften) vorgezogen, da in ihrem Verständnis von freier Verantwortung v. a. eine größere Chance individueller Entfaltung gesehen wird.

Traditionelle Stammesgesellschaften und Islam:

In traditionellen Stammesgesellschaften (Naturvölker) und teilweise im Islam gibt es neben der Einehe (Monogamie) die Mehrehe (Polygamie), als Verbindung eines Mannes mit mehreren Frauen (Polygynie) oder seltener einer Frau mit mehreren Männern (Polyandrie). Dabei ist zuweilen noch Hauptehe von Nebenehe zu trennen. Eine völlige Freiheit von ehelichen Bindungen (Promiskuität) hat man nirgends feststellen können. Streng beachtet werden jeweils die Sitten, nach denen die Ehe nur innerhalb des Stammes oder der Sippe (Endogamie) oder nur außerhalb der eigenen Verwandtschafts- oder Totemgruppe (Exogamie) geschlossen werden darf. - Über die Ehe im staatlichen Recht und im Kirchenrecht: Eherecht, eheliches Güterrecht, Ehescheidung.
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2007




Mischehe,
Bezeichnung für die Ehe zwischen Partnern verschiedener Konfessionen oder Religionszugehörigkeiten. In der katholischen Kirche hat es seit 1970 unter Papst Paul VI. eine Lockerung diesbezüglich gegeben; bis dahin musste eine Dispenz (Erlaubnis) vom Bischof eingeholt werden. Katholiken können nunmehr ohne große Probleme Nichtkatholiken dann kirchlich heiraten, wenn die Ehezeremonie in katholischer Form vollzogen wird, der nichtkatholische Partner getauft ist und der katholische Partner versichert, am Glauben festzuhalten und die Kinder sowohl katholisch zu taufen als auch zu erziehen. In der evangelischen Kirche gibt es dagegen keine kirchenrechtlichen Beschränkungen.

Seit die Nationalsozialisten den Begriff der Mischehe durch ihre menschenverachtende Ideologie rassistisch belegten, gilt er als diskriminierend. In den Nürnberger Gesetzen vom 15. 9. 1935 wurde die Mischehe, die als »Ehe zwischen einem Angehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und einer Person anderer rassischer Zugehörigkeit« definiert wurde, verboten und mit Gefängnis- beziehungsweise Zuchthausstrafen belegt, da sie in der nationalsozialistischen Ideologie als »Rassenschande« gewertet wurde.

Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft und der religiösen und politischen Anschauung; daher hat der Begriff Mischehe in der deutschen Rechtsprechung keine Bedeutung. Die christlichen Kirchen haben den Begriff der Mischehe durch die Bezeichnung konfessionsverschiedene Ehe ersetzt.

Im jüdischen Recht ist die Ehe mit einem Nichtjuden unstatthaft, ein Übertritt zum Judentum bei den Strenggläubigen eigentlich unerlässlich. In einigen jüdischen Gemeinden, vor allem in den USA, wird diese Vorschrift aber nicht mehr so streng gehandhabt.
Im Islam ist zwar die Ehe einer Muslimin mit einem Nichtmuslim nichtig, dagegen die Ehe eines Muslim mit einer Christin oder Jüdin aber gültig. Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer andersgläubigen Frau ist nach dem islamischen Recht auflösbar, wobei die aus der Ehe entstandenen Kinder anerkannt werden.

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2007

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